Sicher-Wohnen-Hilfe kann beantragt werden
Wer Rückforderungen wegen des Mietendeckels hat, kann nun beim Senat Hilfe beantragen. Zuvor sollten sich Betroffene bei einer der kostenlosen bezirklichen Mieterberatungsstellen oder beim Mieterverein beraten lassen.
Das Bundesverfassungsgericht hat das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) mit Wirkung zum 15. April 2021 für nichtig erklärt. Für Mieter*innen, die sich nun mit Rückforderungen konfrontiert sehen und diese nicht aus eigener Kraft leisten können, hat der Senat von Berlin die Sicher-Wohnen-Hilfe aufgelegt.
Anlaufstelle für alle anderen Hilfesuchenden ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen. Auf der Webseite zum Mietendeckel und der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen stehen ab sofort die nötigen Unterlagen für die Beantragung der Sicher-Wohnen-Hilfe zur Verfügung. Die Abwicklung der Auszahlung der Zuschüsse und Rückzahlungsabwicklung übernimmt die Landeshauptkasse.
Für die Gewährung des Zuschusses sollen eingereicht werden:
– Personalausweis/Meldebescheinigung
– Mietvertrag
– Mietzahlungsnachweis für die letzten drei Monate
– ggf. Schreiben/Forderung des Vermieters
– eidesstattliche Versicherung, dass eine wirtschaftliche Notlage vorhanden ist, dass die Vermieter*in keine Bereitschaft erklärt hat, auf eine Nachzahlung zu verzichten oder sie zu stunden und dass eine Übernahme durch Transferleistungen nach SGB II, XII, AsylbLG nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden konnte.
Die eingescannten Antragsdokumente können elektronisch auf den oben genannten Webseiten
hochgeladen werden. Eine händische Unterschrift auf dem Antrag ist trotzdem notwendig.
Weitere Auskünfte erhalten Betroffene unter mietendeckel[at]sensw.berlin.de oder der Info-Hotline. Diese ist montags bis freitags von 9-12 Uhr und von 13-16 Uhr unter Tel.: 030-901 93 94 44 erreichbar.
Die Anträge können direkt bei der Sentsverwaltung in den Hausbriefkasten eingeworfen oder per Post gesendet werden an:
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen
Abteilung IV M/Sicher-Wohnen-Hilfe
Fehrbelliner Platz 4
10707 Berlin
Eine Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des rückzuzahlenden Zuschusses erfolgen, in 1-2 Raten jeweils nach sechs bzw. zwölf Monaten. Der Zuschuss kann ab einer ausstehenden Summe von 100 Euro beantragt werden kann.
Anspruchsberechtigt sind alle Haushalte, deren Einkommen bis zu 280 Prozent der Bundeseinkommensgrenze beträgt. Für einen Einpersonenhaushalt beträgt sie z.B. gegenwärtig 12.000 Euro/ jährlich. Weitere Einkommensgrenzen für andere Haushaltsgrößen werden auf den Internetseiten dargestellt.